Nicht nur Windenergiegegener klagen gegen WEA sondern regelmäßig auch die Bundeswehr. Ein Gerichtsverfahren könnte für Projektierer eine neue Chance geschaffen haben. Der Fachanwalt Franz-Josef Tigges beleuchtet die Hintergründe.

Wie viele WEA werden aktuell durch Luftverteidigunsradare verhindert?

Ein vor kurzem vor dem OVG NRW beendetes Gerichtsverfahren bringt Bewegung in den alten Streit um pauschale Abstandsforderungen der Bundeswehr zu Radaranlagen. Konkret ging es um die Luftverteidigungsradare. Dabei handelt es sich um 18 stationäre Anlagen, die wie auf einer Perlenschnur von Nord nach Süd etwa 200 km westlich der ehemaligen deutsch-deutschen Grenze installiert sind, um den gesamten Luftraum der Bundesrepublik zu überwachen. Forderte die Bundeswehr in den Anfängen zunächst, dass WEA einen Abstand von 5 km halten sollten, ging es später um die Ausweitung sogenannter „Interessenbereiche“ auf 15 bis hin zu 50 km. Vor diesem Hintergrund gewinnt das gerade abgeschlossene Verfahren, bei dem es um Abstände von deutlich weniger als 5 km ging, immense Bedeutung und hat das Zeug zur Einleitung eines Paradigmenwechsels.

Die praktische Bedeutung ist immens: In ihrer Umfrage aus 2019 ermittelt die Fachagentur Wind an Land 141 durch Radar blockierte Windenergieanlagen. Tatsächlich dürfte die Zahl wesentlich höher liegen; denn es geht ja nicht nur um Windparkprojekte, gegen die ganz konkret geklagt wird. Viele Kommunen und Träger regionaler Planungsbehörden schrecken von vornherein bei der Ausweisung von Windflächen zurück, sobald die Bundeswehr hier für sich Tabuzonen reklamiert. In rechtlicher Hinsicht beruft sie sich dabei regelmäßig auf einen sogenannten „verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraum“, der nach der geltenden Rechtspraxis von den Gerichten nicht mehr hinterfragt werden darf. Das macht bei den involvierten Behörden natürlich einen entsprechenden Eindruck und auch so mancher Windmüller hat in dieser Situation angesichts der sich abzeichnenden Probleme von vornherein kapituliert und die fraglichen Standorte gar nicht erst in seine weiteren Überlegungen einbezogen.

Auf welcher Rechtsgrundlage klagt die Bundeswehr?

Allerdings greift der der Bundeswehr eingeräumte rechtliche Spielraum erst dann, wenn zuvor festgestellt ist, dass sich überhaupt eine erhebliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Radaranlagen ergibt. Dafür trägt die Bundeswehr die Beweislast. Auch die bloße Möglichkeit einer Störung reicht nicht aus. Diese Rechtspraxis geht auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu Wetterradaranlagen zurück.

Konkret für (Luftverteidigungs-)Radaranlagen wurde seit mehr als zehn Jahren immer wieder behauptet, dass durch Mast, Gondel und die sich drehenden Rotorblätter von Windenergieanlagen eine massive Störung entstehe, die sowohl zu einer sogenannten radarwirksamen Verschattung als auch zu einer Falschzielerkennung führe. Unter Verweis auf angeblich gutachterlich abgesicherte Daten, bildete die Bundeswehr sogar eine Art „Grenzwert“ und forderte, dass die Beeinträchtigung nicht unter 96,2 % der maximal möglichen Erkennungsrate fallen dürfe. An dieser Stelle setzt das gerade beendete Verfahren an. Die Bundeswehr griff eine Genehmigung für vier Windenergieanlagen zwischen 150 und 175 m Gesamthöhe und einer Entfernung von rund 4,1 km zur Radaranlage an. Zusätzlich verfügte sie im Zuge des Verfahrens einen sogenannten militärischen Schutzbereich im Radius von 5 km um die Radaranlage. Nach intensiver Verhandlung vor dem OVG nahm sie aber schließlich die Klage zurück, sodass die WEA gebaut werden können.

Die tatsächliche Auswirkung von WEA im Radarbereich

Dabei gab es im Lauf des Verfahrens einige Überraschungen. Gegenüber dem sehr gut eingearbeiteten Gericht räumte die Bundeswehr u. a. ein, dass – anders als bisher von ihr vorgetragen – Rotorblätter und Rotorblattwurzel keine Verschattung verursachten. Als verschattungswirksam übrig blieben dann nur noch Mast und Gondel, wobei von der Bundeswehr zusätzlich zugegeben wurde, dass sich das Radarwellenfeld hinter dem Hindernis rekonstruiere. Dieser Umstand wiederum reduziert die Möglichkeit der Nichterkennung von Flugzielen hinter einer Windenergieanlage auf ein Minimum. Auch die Behauptung, dass die von den Rotoren verursachten Falschzielanzeigen nicht zu tolerieren seien, wurde fallengelassen. Solche Effekte seien vom jeweiligen Operator leicht zu erkennen und deshalb für die Funktionsfähigkeit des Radars nicht entscheidend. Das Gericht machte im Laufe des Verfahrens sehr deutlich, dass die Bundeswehr stichhaltige Beweise für die behauptete erhebliche Störwirkung vorlegen müsse, nicht zuletzt auch zu der Frage, wie abgesichert der „Verschattungsgrenzwert“ von 96,2 % sei.

Auswirkungen für andere WEA

Letztlich konnte die Bundeswehr keine beweiskräftigen Gutachten vorlegen. Seitens der Militärs hieß es zunächst, die Gutachten unterlägen der Geheimhaltung. Tatsächlich von ihr vorgelegte Unterlagen entsprachen dann weder den notwendigen wissenschaftlichen Standards noch waren sie aufgrund der sehr allgemein gehaltenen Aussagen in der Lage, etwas zur Lösung des konkreten Problems beizutragen. Nachdem abermals die vom Gericht unter Fristsetzung geforderten aussagekräftigen Belege nicht beigebracht wurden, nahm die Bundeswehr schließlich die Klage zurück. Nahe liegt, dass die Bundeswehr großes Interesse daran hatte, ein zitierfähiges Urteil mit entsprechender Öffentlichkeitswirkung zu verhindern. Gerade deshalb spricht aber auch Vieles dafür, dass sie in künftigen Verfahren ihre alte Erzählung aufrechterhalten könnte. Letztlich wird das die Zukunft zeigen. Insofern lautet die Botschaft, dass Projektierer und Planer künftig mit deutlich mehr Selbstbewusstsein gegenüber der Bundeswehr auftreten können, auch und gerade dort, wo die Entfernungen weniger als 5 km zur Radaranlage betragen.

Ansprechpartner

Franz-Josef Tigges

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
c/o Engemann und Partner Rechtsanwälte mbB

+49 2941 970018

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