Wie hoch soll die Anlage sein? Für Windkraftplaner eine entscheidende Frage – vor allem, wenn der Flächennutzungsplan eine Höhenbegrenzung vorsieht. Warum das nicht automatisch das Aus für höhere Anlagen bedeutet, erklärt unser Gastautor und Experte für Erneuerbare-Energien-Recht Daniel Birkhölzer.

Nicht selten stehen Windkraftplaner vor der Situation, dass sich die geplanten Standorte zwar innerhalb einer im Flächennutzungsplan der Standortgemeinde dargestellten Konzentrationszone befinden, der Flächennutzungsplan für diese Zone jedoch vorsieht, dass dort lediglich Anlagen errichtet werden dürfen, die eine bestimmte Gesamthöhe nicht überschreiten. Insbesondere in älteren Flächennutzungsplänen findet sich regelmäßig eine Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen auf eine maximal zulässige Gesamthöhe der Anlagen von 100 m. Dies hat regelmäßig zur Folge, dass Genehmigungsanträge mit Blick auf diese Höhenbegrenzung als entgegenstehender Belang abgelehnt werden.

Höhenbegrenzung im Fall von Repowering

Neuen Schwung in die Diskussion um die Wirksamkeit von Höhenbegrenzungen dürfte nun ein neueres Urteil des Verwaltungsgerichts Münster bringen. In dem Fall, welcher der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster zugrunde liegt, hatte die Genehmigungsbehörde eine beantragte Repoweringanlage mit einer Gesamthöhe von 200 Metern mit der Begründung abgelehnt, dass im Flächennutzungsplan der Standortgemeinde die Aussage enthalten ist, dass in den dargestellten Konzentrationszonen zum Schutz des Landschaftsbildes nur Windenergieanlagen errichtet werden sollen, deren Gesamthöhe mindestens 120 m und maximal 135 m betragen. Im Rahmen seines Urteils vom 02.04.2020 hat sich das Verwaltungsgericht näher mit dieser Höhenbegrenzung auseinandergesetzt und festgestellt, dass diese dem Repoweringvorhaben nicht als planungsrechtlicher Ausschlussgrund entgegengehalten werden kann.

Mangel an Bestimmtheit

Bezüglich der im Flächennutzungsplan enthaltenen Höhenbegrenzung stellt das Verwaltungsgericht zunächst fest, dass es sich hierbei nicht um eine verbindliche Darstellung handelt, sondern lediglich um einen Hinweis. Darüber hinaus fehlt es der Höhenbegrenzung an der für eine Wirksamkeit erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit, weil es für die Bestimmung der etwaigen Gesamthöhe einer WEA an der Benennung von entsprechenden Bezugspunkten mangelt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts müssen sich detaillierte Darstellungen wie beispielsweise eine Höhenbegrenzung in einem Flächennutzungsplan, wollen sie als Darstellung Verbindlichkeit beanspruchen, an den für Bebauungspläne geltenden Maßstäben messen lassen, namentlich an dem Erfordernis, dass die Darstellung zu Konzentrationsflächen hinreichend bestimmt sein müssen.

Belange der Windnutzung können überwiegen

Praktisch bedeutsamer ist allerdings die weitere, im Urteil vom 02.04.2020 getroffene Feststellung, dass wirksame Höhenbegrenzungen in Flächennutzungsplänen, mit denen die Windenergie im Gemeindegebiet nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gesteuert wird, im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren lediglich die Wirkung eines öffentlichen Belangs i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB haben, also einem Windenergievorhaben nur entgegenstehen, wenn sich dieser Belang auch im Rahmen einer nachvollziehenden Abwägung zwischen dem Zweck des Vorhabens und dem in Rede stehenden öffentlichen Belang bewährt hat. Die nachvollziehende Abwägung verlangt dabei einen Vergleich der Gewichtigkeit der sich im konkreten Einzelfall gegenüberstehenden Positionen, wobei zugunsten privilegierter Vorhaben (z.B. Windenergieanlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) stets das ihnen von Gesetzes wegen zuerkannte gesteigerte Durchsetzungsvermögen in Rechnung zu stellen ist, weil der Gesetzgeber die Vorhaben in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen hat. Dass es in Bezug auf Darstellungen zur Höhenbegrenzung von Windenergieanlagen einer nachvollziehenden Abwägung bedarf, hatte das BVerwG im Übrigen bereits 2013 so entschieden.

Im Rahmen der insoweit notwendigen nachvollziehenden Abwägung können die Belange der Windenergienutzung im Einzelfall überwiegen, wenn die maximal zulässige Gesamthöhe aktuell keine wirtschaftliche Windenergieproduktion zulässt. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung ausgegangen und hat festgestellt, dass unter Berücksichtigung der aktuell allgemein zur Verfügung stehenden Informationen und nach Auswertung der Ausschreibungsergebnisse der Bundesnetzagentur mittlerweile Windenergieanlagen bis zu einer Gesamthöhe von 135 m nach den derzeit geltenden energierechtlichen Vorgaben an einem Standort mit der im konkreten Fall maßgeblichen Windhöffigkeit nicht mehr wettbewerbsfähig sind. Das Verwaltungsgericht teilt in seinem Urteil ausdrücklich die Ansicht des Antragstellers, wonach aufgrund der spezifischen Regelungen des seit 2017 geltenden Ausschreibungssystems ein Betreiber für eine Anlage mit einer Höhe von bis zu 135 Metern am hier in Rede stehenden Standort aus wirtschaftlichen Gründen kein (Preis-)Gebot abgeben kann, für das ein Zuschlag zu erwarten wäre.

Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass in relativer Nähe des Vorhabenstandortes zwischenzeitlich die Errichtung mehrerer Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von ca. 200 m genehmigt worden ist, sodass der mit der Höhenbegrenzung verfolgte öffentliche Belang des Landschaftsschutzes im Rahmen der nachvollziehenden Abwägung maßgeblich an Gewicht verloren und deshalb zurückzutreten hat.

Höhenbegrenzung führt nicht zwangsläufig zur Unzulässigkeit

Das genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Münster zeigt, dass Höhenbegrenzungen in Flächennutzungsplänen für sich genommen nicht zwangsläufig eine planungsrechtliche Unzulässigkeit einer beantragten WEA zur Folge haben, sondern in jedem konkreten Fall geprüft werden muss, inwieweit eine im Flächennutzungsplan enthaltene Höhenbegrenzung tatsächlich ein Hindernis für die Realisierung eines Windenergievorhabens darstellt. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster bietet jedenfalls einige interessante Begründungsansätze, eine in einem Flächennutzungsplan enthaltene Höhenbegrenzung im konkreten Genehmigungsverfahren zu überwinden. Es lohnt sich demnach, die in Rede stehende Höhenbegrenzung im Einzelfall einer näheren Überprüfung zu unterziehen.

Gastautor

Daniel Birkhölzer

+49 2941 970014

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