Die Meldung zum Marktstammdatenregister kann weitreichende Folgen für die Zukunft haben – bisweilen begleitet sie den Betreiber einer Regenerativstromanlage über die gesamte 20-jährige Förderdauer. Hier kann eine kleine Unachtsamkeit bei der Registermeldung große – und finanziell erhebliche – Auswirkungen haben.
„Ich weiß, was du letzten Sommer getan hast“ ist der Titel eines US-amerikanischen Horrorfilms, der sich mit den Nachwirkungen eines vertuschten Unfalls befasst. Die Vergangenheit - und die Unachtsamkeit eines Augenblicks – lässt die Beteiligten nicht mehr los. Auch die Meldung zum Marktstammdatenregister kann weitreichende Folgen für die Zukunft haben – bisweilen begleitet sie den Betreiber einer Regenerativstromanlage über die gesamte 20-jährige Förderdauer. Auch hier kann eine kleine Unachtsamkeit bei der Registermeldung große – und finanziell erhebliche – Auswirkungen haben. Damit die Registermeldung nicht zum Horrorfilm ausartet, sind Anlagenbetreiber gut beraten, der Registermeldung die nötige Aufmerksamkeit zu schenken.
Notwendige Daten für Register
Zunächst müssen sich Anlagenbetreiber vergegenwärtigen, welche Daten gemeldet werden müssen. Zunächst sind die – dem Register seinen Namen gebenden - Stammdaten zu melden. Dies sind Daten, die sich nicht oder nur selten ändern. § 3 der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) sieht vor, dass sich Marktakteure im Marktstammdatenregister registrieren müssen. Marktakteur ist nach der Definition in der MaStRV jede Person, die am Energiemarkt teilnimmt – also zum Beispiel der Betreiber einer Windenergieanlage oder einer PV-Anlage. Neben der Person muss auch die Anlage selbst registriert werden. Dies ist in § 5 MaStRV geregelt. Bei jeder Registrierung müssen die Daten eingetragen werden, die gemäß § 6 MaStRV „erforderlich“ sind. Was „erforderliche“ Daten sind, ergibt sich aus der Anlage zur MaStRV. Beispiele für erforderliche Stammdaten sind Adressdaten, Kontaktdaten und die Unternehmensform bei Marktakteuren oder Standortangaben und technische Daten bei Anlagen. Nicht registrierungspflichtig sind hingegen die sogenannten Bewegungsdaten, die sich häufig ändern und regelmäßig ermittelt werden (z.B. Zählerstände, Erzeugungsmengen, Speicherfüllstände und Vertragsbeziehungen).
Fristen des Marktstammregisters und Meldungspflichten
Überdies müssen die meldepflichtigen Daten nicht nur registriert, sondern auch fristgerecht gemeldet werden. Grundsätzlich gilt eine Monatsfrist ab Eintritt des zu meldenden Ereignisses. Marktakteure, die zur Registrierung verpflichtet sind, müssen sich beispielsweise innerhalb eines Monats nach ihrem erstmaligen Tätigwerden mit der jeweiligen Marktfunktion registrieren. Anlagen müssen innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme registriert werden. Besondere Vorsicht gilt bei schon in Betrieb genommenen Anlagen, wenn sich etwas ändert. Änderungen, die die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten betreffen, muss der Verantwortliche innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt im Marktstammdatenregister registrieren. Ein Anwendungsbeispiel einer zu meldenden Änderung ist die Erhöhung der installierten Leistung einer schon in Betrieb genommenen Anlage oder der Wechsel des Betreibers der Anlage. Die Pflicht zur Meldung von Änderungen – oft auch als „Datenpflege“ bezeichnet – wird aber leider oftmals vergessen: Viele Anlagenbetreiber unterliegen dem – folgenschweren - Irrtum, dass es mit der einmaligen Registrierung ihrer Person oder ihrer Anlage getan ist: Solange Anlagenbetreiber aber beispielsweise nicht die nachträgliche Erhöhung der installierten Leistung ihrer Anlage zum Register gemeldet hat, verkürzt dies ihren Zahlungsanspruch nach dem EEG – im schlimmsten Fall auf Null.
Auswirkungen der aktuellen Meldebestimmungen
Das Drehbuch für den eingangs bezeichneten Horrorfilm könnte ein weiterer häufiger Fehler liefern – dieser besteht darin, die „Ausstrahlungswirkung“ des Marktstammdatenregisters auf andere Bereiche zu verkennen – so z.B. auf die Gebotsabgabe im Rahmen einer Ausschreibung bei der BNetzA zwecks Erhalts eines Zuschlags. So sieht § 36 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2021 vor, dass Anlagen mit den erforderlichen Daten vier Wochen vor dem Gebotstermin als genehmigt an das Register gemeldet worden sein müssen. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt – etwa, weil die vierwöchige Frist nicht eingehalten wurde oder weil ein erforderliches Datum nicht registriert war - und bemerkt die BNetzA dies, schließt die BNetzA das Gebot voraussichtlich aus. Pech für den Anlagenbetreiber, er muss in den nächsten Gebotstermin, frei nach dem Motto: „Neues Spiel, neues Glück“. Noch schlimmer ist es aber, wenn die BNetzA den Fehler erst gar nicht bemerkt und einen Zuschlag erteilt. Dieser ist dann rechtswidrig – eben, weil die Meldefrist zum Marktstammdatenregister nicht gewahrt ist oder ein erforderliches Datum fehlte. Die Folge ist, dass der Zuschlag auch Jahre später – Stichwort: „Ich weiß, was Du letzten Sommer getan hast“ - zurückgenommen werden kann, wenn der Fehler nachträglich auffällt: Die Rücknahme ist auch nach Inbetriebnahme einer Anlage möglich. Was dies für die Finanzierung eines Projekts bedeutet, kann sich jeder Anlagenbetreiber in seinen schlimmsten (Alb-)träumen ausmalen – wobei wir dann auch gleich noch bei Nightmare on Elmstreet wären…
Augen auf bei den Rechtsgrundlagen zur Meldepflicht
Doch damit nicht genug: Wird eine Meldepflicht verletzt, d.h. eine Registrierung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig vorgenommen, so handelt es sich zum einen gem. § 21 MaStRV um eine Ordnungswidrigkeit, die eine Geldbuße nach sich ziehen kann. Überdies sieht die MaStRV ein „Einfrieren“ der Fördergelder vor, wenn Meldepflichten verletzt werden: Ansprüche auf Zahlungen von insbesondere Marktprämien, Einspeisevergütungen und Flexibilitätsprämien nach dem EEG werden erst fällig, wenn die Betreiber die Einheiten registriert haben. Dies gilt entsprechend für Abschlagszahlungen auf diese Zahlungen. Noch schlimmer sind aber die Sanktionen, die das EEG im Fall der unterbliebenen Meldung bestimmter Daten vorsieht: Die Förderung nach dem EEG verringert sich – ggf. - auf Null - gem. § 52 EEG 2021, solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht an das Register übermittelt haben und sofern Anlagenbetreiber die Erhöhung der installierten Leistung der Anlage nicht an das Register übermittelt haben. Das Geld ist also nicht nur „eingefroren“, sondern endgültig „weg“. Auch hier sind es also wiederum die „Ausstrahlungswirkungen“ des Marktstammdatenregisters, die nicht unterschätzt werden dürfen. Grund genug also, der Meldung zum Marktstammdatenregister die Aufmerksamkeit zu schenken, die sie – vielleicht nicht verdient, aber – erfordert.
Ansprechpartnerin

Katharina Vieweg-Puschmann
Rechtsanwältin und Notarin bei Engemann & Partner, Rechtsanwälte mbB