Eine Klage, bspw. von einem Umweltverband, kann einen Baustopp für Windenergieanlagen bedeuten. Fachanwalt Franz-Josef Tigges erklärt, unter was für Bedingungen dennoch gebaut werden kann.
Eilverfahren können einen Baustopp bewirken
Baugenehmigungen und – seit Inkrafttreten des Investitionsbeschleunigungsgesetzes seit geraumer Zeit auch immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für Windenergieanlagen – sind kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Werden sie also von Nachbarn oder Umweltverbänden beklagt, kann gleichwohl mit dem Bau begonnen werden oder ein bereits begonnener Bau fortgeführt werden. Soll dies verhindert werden, muss zusätzlich ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren initiiert werden mit dem Ziel, die sofortige Vollziehbarkeit für die Dauer des Hauptsacheverfahrens aufheben zu lassen. Hat ein solcher Antrag Erfolg. läuft das angesichts der regelmäßig mehrere Jahre dauernden Hauptsacheverfahren auf einen für lange Zeit zu beachtenden Baustopp mit dem entsprechenden wirtschaftlichen Schaden für den Projektierer hinaus.
Im gerichtlichen Eilverfahren findet eine Interessenabwägung statt: Überwiegt das Interesse des Nachbarn auf vorläufige Erhaltung des Status quo (dann Baustopp) oder das Interesse des Projektierers vorzeitige Projektverwirklichung trotz der in der Hauptsache noch nicht restlos geklärten juristischen Fragestellungen?
Ist eine Feststellung der Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren zu erwarten?
Dabei ist es gängige Praxis, zunächst die Genehmigung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Lassen sich dabei Fehler identifizieren, die im Hauptsacheverfahren zugunsten des klageführenden Nachbarn bzw. des Umweltverbandes zur Aufhebung der Genehmigung führten, wird sehr häufig ein Baustopp verhängt, da es kein schützenswertes Interesse am vorläufigen Vollzug rechtswidriger Genehmigungen geben könne.
So hatte in einem Fall, in dem ein in einem Landschaftsschutzgebiet liegendes Umspannwerk (zur Aufnahme von Windstrom) gebaut werden sollte, das Verwaltungsgericht Arnsberg einen entsprechenden Baustopp verhängt. Es war vergessen worden, die Befreiung vom Bauverbot der Landschaftsschutzgebietssatzung einzuholen. Damit war die Genehmigung aktuell rechtswidrig.
Wenn formale Mängel etc. voraussichtlich geheilt werden können, kann der Baustopp ggf. aufgehoben werden
Hier nimmt das OVG NRW mit Beschluss vom 02. Dezember 2021 – 2 B 1217/21 – auf Beschwerde des Projektierers erfreuliche Klarstellungen vor: Maßgeblich für die Bewertung im Eilverfahren seien die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren. Dies bringe es mit sich, dass in die Interessenabwägung zumindest einzustellen sei, ob vorhandene Mängel der Genehmigung voraussichtlich noch während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens geheilt werden könnten. Dies gelte insbesondere für formale Mängel, eine fehlende Begründung oder unzureichende Ermessenserwägungen. Habe, wie hier, die zuständige Untere Landschaftsbehörde eine entsprechende Ermessensentscheidung (Befreiung vom Landschaftsschutz) bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen bereits konkret in Aussicht gestellt, spreche im Ergebnis alles dafür, den aktuellen Fehler der Genehmigung als heilbar anzusehen und für das Hauptsacheverfahren eine positive Prognose zugunsten des Projektierers anzustellen.
Entsprechend wurde der Baustopp aufgehoben, zumal sich wegen der vielfältigen Vorbelastung des betreffenden Gebietes für das Gericht auch nicht aufdrängte, dass eine Befreiung vom Bauverbot schlechterdings nicht haltbar sein sollte.
Fazit: Die aktuelle Rechtswidrigkeit einer Genehmigung führt nicht stets zur Verhängung eines Baustopps. Kann nachvollziehbar dargelegt werden, dass sich die vorhandenen Mängel voraussichtlich im Laufe des Hauptsacheverfahrens heilen lassen werden, kann weitergebaut werden.
Die Anwendbarkeit der vorherigen Erkenntnisse auf Vogelschutzgebiete
Im Folgenden finden sich einige interessante Bemerkungen des Gerichts zur geplanten Ausweisung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Diemel- und Hoppecketal mit Wäldern bei Brilon und Marsberg“. Es spreche zwar viel dafür, dass die vom LANUV NRW vorgelegte Gebietskulisse ein – zum vorläufigen Gebietsschutz führendes – faktisches Vogelschutzgebiet sei. Allerdings bestünde auch kein Anlass, diese Gebietskulisse, noch dazu zugunsten anderer Vogelarten, etwa des Rotmilans, zu erweitern.
Mit Blick auf die Störung anderer Vogelarten (u. a. Mornellregenpfeifer) machte das Gericht deutlich, dass Anhaltspunkte für nicht wieder rückgängig zu machende Eingriffe in Natur und Landschaft nicht vorlägen. Dass Rastvögel zwingend auf das betreffende Gebiet angewiesen wären, dränge sich aufgrund plausibel nachgewiesener Ausweichmöglichkeiten nicht auf. Sollte sich im Hauptsacheverfahren gleichwohl herausstellen, dass die Baugenehmigung unwirksam sei, müsse das Bauwerk zurückgebaut werden und die Fläche stünde ohne Restriktionen wieder zur Verfügung. Von einem endgültigen, nicht wiedergutzumachenden Schaden sei man angesichts der geringfügigen vorübergehenden Störung auf jeden Fall voraussichtlich weit entfernt.
Ansprechpartner

Franz-Josef Tigges
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
c/o Engemann und Partner Rechtsanwälte mbB
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