Wer Windmühlen betreibt, hat Nachbarn. Nicht alle sind ihm wohl gesonnen und viele sind über einschlägige Bürgerinitiativen bestens organisiert. Die Nachbarklagen abzuarbeiten, ist mühsam und lästig, nicht zuletzt deshalb, weil von spezialisierten Anwälten in rascher Abfolge ständig eine neue Sau durchs Dorf getrieben wird.

In den Diskussionen nehmen die angeblichen Gefahren durch von Windenergieanlagen ausgehendem Infraschall breiten Raum ein. Infraschall als nicht hörbares und auch sonst kaum erfahrbares Phänomen gewann in den regelmäßig sehr emotional geführten Debatten gerade deshalb große Bedeutung; denn je schwerer fassbar die Wahrnehmung ist, desto spekulativer und „okkulter“ geraten die mehr populär als wissenschaftlich aufgestellten Thesen.

Widerstand gegen Infraschall im Verwaltungsrecht

Obwohl im Laufe der Zeit stets neue „Studien“ vorgebracht wurden, die die angebliche Gefährlichkeit von Infraschall untermauern sollten, konnten die auf die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gerichteten verwaltungsgerichtlichen Klagen in puncto Infraschall bisher im Ergebnis stets erfolgreich abgewehrt werden. Die Rechtsprechung des OVG NRW und anderer Obergerichte geht davon aus, dass Infraschall – wie auch sonstiger tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt.

Wer sich allerdings hier am – vorläufigen – Ende einer langen Entwicklung sah, musste schnell erkennen, dass findige Nachbaranwälte seit einiger Zeit einen neuen Trend lostraten und trotz abgeschlossenem verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Betreiber vor den Zivilgerichten auf Unterlassung (des Anlagenbetriebs), hilfsweise Schadensersatz für die Beeinträchtigungen in Anspruch nahmen. Die – bundesweit und flächendeckend – angerufenen Landgerichte gingen bisher durchaus unterschiedlich mit der Problematik um, sodass auf Seiten der Windmüller neue Unsicherheiten entstanden. Nach größtenteils abgeschlossenem und endgültig gewonnenem verwaltungsgerichtlichen Verfahren war dem Betreiber also bestätigt worden, dass er den Anlagenbetrieb aufgrund einer rechtmäßigen Genehmigung vornahm. Und nun sollten ihm Zivilgerichte eben diesen rechtmäßigen Anlagenbetrieb untersagen respektive ihn verpflichten, dafür eine Entschädigung an den Nachbarn zu zahlen.

Nutzen der Grundsatzurteile des OLG

In dieser Situation gewinnt ein soeben vor dem OLG Hamm abgeschlossenes Berufungsverfahren gegen Urteile der Landgerichte Paderborn und Detmold besondere Bedeutung und bundesweite Beachtung. Das OLG ließ zunächst den sogenannten Rechtskrafteinwand, nach Abschluss der verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren könne vor dem Zivilgericht nicht noch einmal geklagt werden, nicht gelten und erhob Beweis durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Frage der Infraschallbelastung. Am Ende vollzog das Gericht dann allerdings einen so nicht mehr erwarteten Schwenk und urteilte, dass die materielle Rechtskraft eines gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens andere Gerichte in einer Weise binde, dass der im Verwaltungsprozess unterlegene Kläger daran gehindert sei, gegen den seinerzeit beigeladenen Inhaber der Genehmigung nunmehr zivilrechtlich auf Unterlassung oder Schadensersatz vorzugehen. Der über Jahre (!) geführte Verwaltungsprozess erwies sich also im Nachhinein keineswegs als nutzlos. Machen diese Grundsatzurteile Schule, werden sich die angerufenen Zivilgerichte in vergleichbaren Fällen also nicht mehr erneut mit der Sache beschäftigen müssen und können die Klage schon aus formalen Gründen abweisen. Offene Fragen ergeben sich nur noch insoweit, als noch ungeklärt bleibt, ob die Fälle, in denen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ohne Verwaltungsprozess bestandskräftig geworden ist, gleich zu behandeln sind und ob demnächst parallele Rechtsstreitigkeiten zu befürchten sind, bei denen gleichzeitig sowohl das Zivilgericht als auch das Verwaltungsgericht angerufen werden.

Unterschiedliche Bedingungen im Zivil- oder Verwaltungsprozess

Grundsätzlich begegnen nämlich im Zivilprozess neue Risiken, da hier, anders als im Verwaltungsprozess, bei dem die sogenannte Amtsermittlungspflicht greift, die Prozesse bei offener Beweislage nicht selten anhand der Beweislast entschieden werden. Grundsätzlich muss der klagende Nachbar nämlich nur die Beeinträchtigung seines Grundstücks beweisen, wohingegen es vor dem Zivilgericht dem Windmüller obliegt, die Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung zu widerlegen. Nun wird es aber immer so sein, dass „Schallreste“ von den Windenergieanlagen beim Nachbarn ankommen. Wäre dies bereits die maßgebliche Beeinträchtigung, hätte der Windmüller beweislastmäßig den Schwarzen Peter. Das OLG sieht dieses Problem und entscheidet, dass die vom Nachbarn zu beweisende Beeinträchtigung seines Grundstücks ein bemerkbares Mindestmaß an Intensität erreichen muss. Ein solches läge namentlich bei Infraschalleinwirkungen durch weiter entfernt stehende WEA regelmäßig nicht vor. Sollte, so das OLG, man nämlich vor diesem Hintergrund dem Windmüller den Beweis der Unschädlichkeit im Sinne einer Unwesentlichkeit eines jeden physikalisch existenten Phänomens auferlegen, würde das eine wirtschaftliche Nutzung von Grundstücken praktisch unmöglich machen.

Im konkreten Prozess geriet die durch Einholung eines Sachverständigengutachtens gleichwohl durchgeführte Beweisaufnahme aufgrund der neu eingeführten Prämisse zwar zur Nebensächlichkeit, brachte gleichwohl aber erfreulich eindeutige Ergebnisse. Schalldruck im Infraschallbereich, der von Windenergieanlagen stammt, ist zwar auch in größeren Entfernungen noch vorhanden, kann jedoch nicht mehr gemessen werden, vor allem aufgrund der Vielzahl der in Betracht kommenden Infraschallquellen nicht mehr einer konkreten Quelle zugeordnet werden. Eine besondere Rolle spiele hier der vom Wind und windinduzierten Geräuschen hervorgerufene Schalldruck, der messtechnisch um ein Vielfaches größer als der von der Windenergieanlage ausgehende sei. Auch das Urteil zu den von Nachbarseite regelmäßig ins Feld geführten Untersuchungen der finnischen „Aunio Group“ fällt vernichtend aus. Sie seien schon deshalb unbrauchbar, da nicht mitgeteilt werde, in welcher Weise bzw. mit welcher Methode gemessen worden sei. Auf entsprechende Nachfrage des Sachverständigen habe er keine Antwort erhalten. Hinzu käme, dass über die angeführten Unklarheiten hinaus die Messungen ausweislich der vorgelegten Dokumentation mehrere massive Fehler aufwiesen, die ihnen jede Aussagekraft nähmen (OLG Hamm, U. v. 05.05.2022 – I-24 U 199/19 -, OLG Hamm, U. v. 05.05.2022 – I-24 U 1/20 -).

Ansprechpartner

Franz-Josef Tigges

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
c/o Engemann und Partner Rechtsanwälte mbB

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